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Novellierung des E-Government Gesetzes NRW in Coronazeit

Um das Verwaltungshandeln während der Coronasituation für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und für die Mitarbeitenden der Verwaltungen zu erleichtern, wurde das EGovernment Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen novelliert. Laut dem neu eingefügten § 25a EGovG NRW hat jede einzelne Behörde die Möglichkeit, landesrechtliche Formvorschriften während der Corona-Pandemie flexibler zu handhaben. Statt der vorgeschriebenen Schriftform kann sie im Einzelfall auch die digitale Form eines Dokuments bis hin zur einfachen E-Mail ausreichen lassen. Die Behörden können zudem gemäß § 25a Abs. 2 EGovG NRW Verwaltungsakte auch elektronisch zustellen, wenn die antragstellende Person mit dieser Verfahrensweise einverstanden ist. Die Regelungen des § 25a Abs. 1 und 2 EGovG NRW sind gemäß § 26 Abs. 1a EGovG NRW zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.

Quelle: Städte- und Gemeindebund NRW

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