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Corona-Krise: NRW-Landtag verabschiedet Rettungsschirm - Soforthilfen für Klein(st)unternehmen und Solo-Selbstständige

Das sogenannte NRW-Rettungsschirmgesetz wird von einem Nachtragshaushaltsgesetz für das Jahr 2020 flankiert. Damit stehen nun bis zu 25 Milliarden Euro zur Verfügung, um die direkten und indirekten Folgen der Corona-Krise abzufedern. Jüngst hat der Branchenverband Bitkom darauf hingewiesen, dass im Bereich der Start-Ups viele junge Technologieunternehmen sind, die über keine finanziellen Rücklagen verfügen und deshalb auf schnelle Hilfe angewiesen sind. Auf der Website des nordrhein-westfälischen Wirtschaftsministeriums finden Kleinunternehmen, Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Kürze ein Antragsformular für die finanzielle Soforthilfe.

Das Gesetzespaket umfasst folgende Sofortmaßnahmen:

  • Hilfen für die Wirtschaft durch Erleichterung von Kreditaufnahmen (NRW-Rettungsschirmgesetz): Der Bürgschaftsrahmen zur Wirtschaftsförderung wird um 4,1 Milliarden Euro auf 5 Milliarden Euro ausgeweitet. Der Rahmen für Gewährleistungen und Rückbürgschaften wird um 900 Millionen Euro auf eine Milliarde Euro erhöht.
  • Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK eine globale, einmalig nutzbare Haftungsfreistellung aus dem NRW.BANK-Programm Universalkredit bis zu einer Höhe von 5 Milliarden Euro zu übernehmen.
  • Hilfen für Klein- sowie Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige (NRW-Rettungsschirmgesetz): Die Gewährung von Soforthilfen in Ergänzung zu Bundesprogrammen für die betroffenen Gruppen aus Haushaltsmitteln wird ermöglicht. Kleinunternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten erhalten Zuschüsse in Höhe von 25.000 Euro. Daneben wird Nordrhein-Westfalen die Corona-Soforthilfen des Bundes für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige schnellstmöglich weiterreichen.
  • Kreditaufnahme und Verausgabung der Mittel (Nachtragshaushalt 2020): Die Kreditaufnahme für das Sondervermögen erfolgt in Tranchen in Abhängigkeit von den benötigten Ausgaben. Die im Rahmen der Einzelmaßnahmen verantwortlichen Ressorts verausgaben die Mittel über ihre Einzelpläne. Die von der Landesregierung vorgesehen Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, sofern die Zustimmung im Hinblick auf ihre Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit der Ausgaben rechtzeitig erreicht werden kann.
    Quelle: finanzverwaltung.nrw
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