Um das Verwaltungshandeln während der Coronasituation für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und für die Mitarbeitenden der Verwaltungen zu erleichtern, wurde das EGovernment Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen novelliert. Laut dem neu eingefügten § 25a EGovG NRW hat jede einzelne Behörde die Möglichkeit, landesrechtliche Formvorschriften während der Corona-Pandemie flexibler zu handhaben. Statt der vorgeschriebenen Schriftform kann sie im Einzelfall auch die digitale Form eines Dokuments bis hin zur einfachen E-Mail ausreichen lassen. Die Behörden können zudem gemäß § 25a Abs. 2 EGovG NRW Verwaltungsakte auch elektronisch zustellen, wenn die antragstellende Person mit dieser Verfahrensweise einverstanden ist. Die Regelungen des § 25a Abs. 1 und 2 EGovG NRW sind gemäß § 26 Abs. 1a EGovG NRW zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.
Quelle: Städte- und Gemeindebund NRW